Angesichts gestiegener Kosten im Pflegebereich und aus Gründen der Mitmenschlichkeit entscheiden sich viele Menschen, einen pflegebedürftigen Angehörigen selbst zu pflegen. Der aktuelle Pflegenotstand addiert noch ein weiteres Argument dazu. Oftmals bedeutet die Übernahme der Pflege für einen Angehörigen jedoch für die Pflegenden eine starke Belastung.
Nicht nur körperlich, sondern auch psychisch fühlen sich viele der pflegenden Angehörigen erschöpft. Sie haben mittlerweile selbst gesundheitliche Probleme, leiden an Schmerzen oder erkranken gar schwer. Was ist dann zu tun? Gibt es Vorsorgemaßnahmen, die eine zeitweise Entlastung ermöglichen und erhalten die Betreffenden Hilfe im Krankheitsfall?
Die Bedeutung pflegender Angehöriger
Eine Pflegeperson ist meist ein Angehöriger oder ein Lebenspartner. Töchter pflegen Mutter und Vater, Ehemänner und Ehefrauen pflegen ihre Partner. Seltener pflegen jüngere Geschwister eine pflegebedürftige Schwester. Manchmal teilen sich zwei Menschen die Pflege. So pflegen Eltern oft einen pflegebedürftigen Sohn nach einem Schlaganfall. In seltenen Fällen übernehmen gute Bekannte, Nachbarn oder Freunde die Pflege.
Die Betreuung durch die Pflegeperson wird meist im häuslichen Umfeld vorgenommen. Sie umfasst nicht selten alle notwendigen Leistungen. Bei fortgesetzter Berufstätigkeit wird von der Pflegeperson oft eine Halbtagstätigkeit angenommen, um mehr Zeit für die Pflege zu erhalten. Ein Pflegedienst kann ergänzend bestimmte Aufgaben übernehmen.
Die Pflegeperson kümmert sich liebevoll um die pflegebedürftige Person. Da diese meist ein naher Angehöriger ist, wird dessen Wunsch, zuhause bleiben zu können, erfüllt. Einen pflegebedürftigen Angehörigen zuhause zu betreuen, ist zudem eine Maßnahme, die den Pflegenotstand im Blick hat. Die pflegenden Angehörigen möchten, dass ihr Verwandter nicht unter Pflegenotständen und Corona-bedingten Besuchseinschränkungen leiden muss. Sie möchten außerdem verhindern, dass notwendige Pflegeleistungen wegen Personalmangel unterbleiben.
Auch an Zuwendung und sinnvoller Beschäftigung mangelt es in vielen Alters- und Pflegeheimen. Die meist unbezahlt erbrachten Pflegeleistungen der pflegenden Angehörigen entlasten die Sozialversicherungskassen. Daher hat die heimische Pflege pflegebedürftiger Angehöriger hohe Bedeutung für die Gesundheitsvorsorge. Die Pflegepersonen haben daher Rechte.
Einige Zahlen als Hintergrundwissen
Wie viele pflegebedürftige Menschen in Deutschland existieren, kann nur geschätzt werden. Bei Erhebungen zum Thema Pflegereform ging man von etwa 2,5 Millionen Pflegebedürftiger aus. Diese Einschätzung ist sicher nicht zufällig zustandegekommen. Sie basiert vermutlich auf der Zahl der Personen, die zum Zeitpunkt der Erhebung Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen. Fakt ist, dass es auch jenseits dieser Anzahl an Pflegebedürftigen Menschen gibt, die einem Hilfe- und Pflegebedarf unterliegen.
Diese Personen sind jedoch (noch) nicht berechtigt, Leistungen der Pflegekassen zu erhalten. Beispielsweise haben sie bisher keinen Pflegegrad beantragt oder erhalten. Es kann außerdem sein, dass sie zwar leistungsberechtigt sind, aber aus unbekannten Gründen keine Leistungen beantragen. Laut Schätzungen der Wissenschaftler J. Geyer und E. Schulz könnte die um solche Fälle erweiterte Gruppe Pflegebedürftiger etwa 5,4 Millionen Menschen umfassen. Schätzungsweise werden also bis zu 4,7 Millionen Pflegebedürftiger im eigenen Lebensumfeld gepflegt. Der Pflegeumfang kann dabei sehr unterschiedlich ausfallen.
Fakt ist außerdem, dass die Überalterung der Gesellschaft zunimmt. Das „Statistische Bundesamt“ rechnet mit alljährlich steigenden Zahlen pflegebedürftiger Menschen. Zudem nimmt der Bedarf an Pflegeleistungen ebenfalls zu. Damit wird auch die Zahl der Pflegepersonen ansteigen. Geschätzte vier Millionen Menschen kümmerten sich schon 2012 mindestens eine Stunde täglich um eine pflegebedürftige Person. In der Mehrzahl handelt es sich bei Pflegepersonen um noch berufstätige Frauen. Der Anteil an Frauen, die bei der Rentenversicherung als Pflegepersonen registriert waren, betrug schon 2014 mehr als neunzig Prozent.
Welche Gesundheitsrisiken haben Pflegepersonen?
Pflegende Angehörige ersten und zweiten Grades sowie Pflegepersonen, die nicht verwandt sind, haben zwar heutzutage Rechte. Doch auf das Ausmaß ihrer Leistungen und die damit einhergehenden Belastungen wird bis heute zu wenig Aufmerksamkeit gerichtet. Pflegepersonen sind wegen der steigenden Ansprüche an die Pflege hohen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt. Da etwa zwei Drittel der deutschen Pflegebedürftigen in den eigenen vier Wänden gepflegt werden, kommen diverse Verpflichtungen auf die pflegenden Angehörigen zu. Diese beinhalten
- körperliche Arbeiten wie Baden, Einkaufen, Umlagerungen etc.
- die seelische Betreuung
- die Sicherstellung von ausreichend Zeit
- die 24-stündige Erreichbarkeit
- die Bereitschaft, das eigene Leben zurückzufahren
- das Sicherstellen von Betreuung in Notfällen und Krisen
- den Erwerb medizinischer Grundkenntnisse, z. B. für die Wundpflege
- sowie die fortlaufende Betreuung eigener Kinder und des Ehepartners.
Pflegepersonen sind oft über Jahre mit erheblichen seelischen und körperlichen Belastungen konfrontiert. Auch wenn viele Pflegepersonen anfangs hochmotiviert zur Sache gehen, schwindet die Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit im Laufe der Zeit. Die eigene Gesundheitsfürsorge kommt häufig zu kurz. Die Pflegepersonen altert zudem ebenfalls. Die gesundheitserhaltenden und seelisch ausgleichenden Ressourcen schwinden zunehmend. Zudem erleben viele Pflegepersonen, dass mit der Zeit auch die Unterstützung des eigenen Freundeskreises und des sozialen Netzwerkes entfällt. Mit steigenden Pflegeanforderungen schwindet die Zeit, in der man sich in ausreichendem Maß um seine sozialen Kontakte kümmern kann.
Bei älteren Pflegepersonen können zum Beispiel Bekannte und Freunde selbst schwer erkranken. Sie können altersbedingt selbst pflegebedürftig werden oder gar versterben. Bei jüngeren Pflegepersonen ziehen Bekannte und Freunde aus beruflichen oder anderen Gründen oft in entferntere Stadtteile oder andere Städte. Sie stehen danach nicht mehr als Gesprächspartner zur Verfügung. Das Fehlen von Ressourcen, die die Pflegesituation mitgetragen haben, macht sich durch geringere Belastbarkeit bemerkbar.
Pflegende Menschen leiden mit zunehmender Pflegedauer oft unter Stresserscheinungen. Sie leiden an Ängsten vor Überlastung, mangels Auszeiten für soziale Kontaktpflege an innerer Einsamkeit oder durch Belastungen körperlicher Art an ständigen Schmerzen. Waren die Pflegepersonen schon vor Übernahme der Pflege psychisch oder gesundheitlich angeschlagen, verschlimmert sich ihr Zustand oft.
Das Zunehmen häuslicher Pflegesituationen führte dazu, dass pflegenden Menschen mehr Unterstützung zugestanden wurde. Schon 2015 wurde mit dem Inkrafttreten des „Ersten Pflegestärkungsgesetzes“ auf die angespannte Situation von Pflegepersonen reagiert. Die Dauer von Möglichkeiten der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege im eigenen Krankheitsfall wurde verlängert. Dadurch konnte im Krankheitsfall für die pflegenden Personen gegebenenfalls ein sechswöchiger Aufenthalt in einer Kurklinik, einer Reha-Klinik oder einer psychosomatischen Einrichtung abgedeckt werden, ohne dass es zu Pflegelücken kam.
Auch die finanziellen Hilfen für Pflegepersonen wurden verbessert. Die Kosten für eine Verhinderungspflege sowie eine Kurzzeitpflege wurden dem Bedarf nach und nach angepasst.
Die Kostenübernahme im Krankheitsfall
Tritt der Fall ein, dass eine Pflegeperson die notwendigen Pflegeleistungen wegen eigener Erkrankung oder totaler Erschöpfung nicht mehr wahrnehmen kann, übernimmt die Pflegeversicherung auf Antrag die Kosten für die Verhinderungspflege. Alternativ kann eine Kurzzeitpflege beantragt und übernommen werden.
Die Verwaltung dieser finanziellen Leistungen obliegt den Krankenkassen der Pflegebedürftigen. Die Krankenkasse übernimmt die genehmigten Auszahlungen für die Pflegeversicherungskasse. Der selbst erkrankte Angehörige kann in jedem Kalenderjahr bis zu sechs Wochen eine Ersatzpflege zur Seite gestellt bekommen, um bei Bedarf entlastet zu werden. Gegebenenfalls kann die zuständige Pflegekasse die Verhinderungspflege auf ein Maximum von 150 Prozent des bisherigen Pflegegeldes ausweiten. Seit 2015 übernimmt die Kasse in den jeweils festgesetzten Pflegestufen einen festgesetzten Kostenbetrag im Jahr.
Zusätzlich müssen die pflegebedürftigen Personen einen Eigenanteil übernehmen, der 30 Euro täglich beträgt. Gegebenenfalls kann der Eigenanteil bei Mangel an finanziellen Ressourcen auf Antrag vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Die maximal möglichen Zuschüsse hängen jedoch davon ab, wer die Pflege übernommen hat: ein naher Angehöriger ersten oder zweiten Grades oder ein Freund bzw. ein guter Bekannter. Auch der vorliegende Pflegegrad entscheidet mit über die mögliche Kostenbeteiligung der Pflegekasse. Das Verhinderungspflegegeld steht Pflegebedürftigen zu, die einen Pflegegrad zwischen zwei und fünf erhalten haben.
Das bewilligungsfähige Verhinderungspflegegeld darf pro Jahr die Summe von 1.612 Euro nicht überschreiten. Es kann jedoch auch rückwirkend beantragt werden. Außerdem kann es gegebenenfalls mit Mitteln der Kurzzeitpflege aufgestockt werden. Die genannte Summe steht vor allem für professionelle Pflegedienste, entfernte Verwandte und Bekannte zur Verfügung – und zwar einheitlich in allen Pflegegraden. Nahe Angehörige erhalten je nach Pflegegrad unterschiedlich hohes Verhinderungspflegegeld. In Pflegestufe zwei bezuschussen die Pflegekassen eine Ersatzpflege mit maximal 474 Euro zu, in Pflegegrad drei mit bis zu 818 Euro.
Für Personen mit Pflegegrad vier steht ein Betrag von maximal 1.092 Euro Verhinderungspflegegeld pro Jahr zur Verfügung. Bei einem Pflegegrad fünf beträgt der maximal ausgezahlte Zuschuss 1.352 Euro. Der Zuschuss wird an die pflegebedürftige Person oder an die ersatzweise beauftragte Pflegekraft bzw. den professionellen Pflegedienst überwiesen. Letzterer rechnet mit der Pflegekasse direkt ab. Soll eine Pflegekraft die Verhinderungspflege rund um die Uhr erbringen können, zieht sie in der Regel beim Pflegebedürftigen ein. Dafür werden Zuschüsse von maximal 1.612 Euro bewilligt. Diese können gegebenenfalls durch das Pflegegeld aufgestockt werden.
Der steigende Bedarf an Kurzzeitpflege
Wenn es wegen Erkrankung der Pflegeperson keine andere Möglichkeit gibt, als eine Kurzzeitpflege zu beantragen, bedeutet das für den Pflegebedürftigen meist einen vorübergehenden Kurzaufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim. Oftmals werden Anträge auf Kurzzeitpflege gestellt, wenn der Pflegebedürftige selbst einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig hatte. Die Kurzzeitpflege kann aber auch genutzt werden, wenn die Pflegeperson erkrankt und in eine Klinik muss. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige mit den Pflegegraden zwei bis fünf laut §42 SGB XI.
Der Antrag auf Kurzzeitpflege kann gestellt werden, wenn
- die häusliche Pflege übergangsweise nicht geleistet werden kann
- plötzlich eine familiäre Krise eintritt, die den Pflegenden betrifft
- die pflegenden Angehörigen eine Auszeit von der Pflege brauchen
- pflegende Angehörige nach einer Operation eine Reha-Maßnahme benötigen
- pflegende Angehörige nach einer Erkrankung noch nicht belastbar genug sind
- pflegende Angehörige einen Erholungsurlaub nötig haben
- pflegende Angehörige selbst erkrankt sind und kein Vertreter gefunden wird
- eine teilstationäre Pflege nicht ausreichend ist
- oder eine teilstationäre Pflege nicht möglich ist.
Die Kurzzeitpflege kann gegebenenfalls in eine Langzeitpflege bzw. einen dauerhaften Aufenthalt in einem Pflegeheim überführt werden. Mehr als acht Wochen je Jahr darf die Kurzzeitpflege nicht genutzt werden. Sie kann beispielsweise die Wartezeit auf einen Heimplatz überbrücken helfen.
Die Kosten für Kurzzeitpflege bestehen aus den Komponenten Pflegekosten, Unterbringung und Verpflegung sowie Investitionskosten. Für alle pflegebedingten Aufwendungen übernimmt die zuständige Pflegekasse die Kosten bis maximal 1.612 Euro je Jahr. Zusätzlich besteht während der Dauer der Kurzzeitpflege ein Anspruch auf Pflegegeld. Die Aufwendungen für Investitionen, Unterbringung und Verpflegung müssen jedoch von den Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Bei der zuständigen Pflegekasse kann jedoch ein Antrag auf Entlastungsbeträge gestellt werden. Auch das Sozialamt ist gegebenenfalls für solche Fälle zuständig. Ansonsten ist zu prüfen, ob es unterhaltspflichtige Angehörige gibt, die für die fälligen Eigenanteile herangezogen werden können.
Während die Kurzzeitpflege vollstationär vorgenommen wird, wird die Verhinderungspflege in den eigenen vier Wänden durchgeführt. In der Regel werden pflegende und erkrankte Angehörige vorübergehend durch andere Angehörige, Bekannte oder professionelle Pflegekräfte vertreten. Für den Antrag auf Verhinderungspflege muss die Pflegeperson schon mindestens sechs Monate lang Pflegeleistungen erbracht haben. Trotz des unterschiedlichen Charakters der beiden Unterstützungsleistungen können diese Leistungen gegebenenfalls kombiniert werden.
1. Es können noch nicht beanspruchte Mittel aus der Kurzzeitpflege im Umfang von maximal 806 Euro auf die Verhinderungspflege übertragen werden. Dadurch stehen potenziell insgesamt maximal 2.418 Euro je Kalenderjahr zur Verfügung. Der beanspruchte Erhöhungsbetrag wird gemäß §39 (2) SGB XI auf den Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege angerechnet.
2. Es können außerdem Mittel für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden, die aus der Verhinderungspflege stammen. Somit kann der Leistungsbetrag maximal um 1.612 Euro aus nicht beanspruchten Mitteln der Verhinderungspflege verbessert werden. Es entsteht ein Aufstockungsbetrag von maximal 3.224 Euro pro Kalenderjahr. Auch hier wird der in Anspruch genommene Betrag für die Erhöhung auf den Leistungsbetrag angerechnet, der für die Verhinderungspflege zur Verfügung stehen.
Seit 2016 haben auch Personen ohne Pflegegrad einen Anspruch, Anträge auf eine maximal achtwöchige Kurzzeitpflege zu stellen. Sie können dies bei schwerer Erkrankung oder wegen akuter Krankheits-Verschlimmerung beanspruchen, wenn diese nach Klinikaufenthalten, ambulanten Operationen oder ambulanten Krankenhausbehandlungen anfallen. Der Antrag kann gestellt werden, wenn die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen für die häuslichen Krankenpflege nicht ausreichen.
Auch hier müssen Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung selbst erbracht werden, während notwendige Pflegeleistungen durch die Krankenkassen übernommen werden. Personen mit dem ersten Pflegegrad sind grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt, einen Antrag auf Kurzzeitpflege zu stellen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Umfang von 125 Euro je Monat bei der Pflegeversicherung zu beantragen. Diese Summe kann gemäß § 45b SGB XI zur Finanzierung der Kurzzeitpflege genutzt werden. Auch ohne eine Pflegebedürftigkeit und bei Vorliegen des niedrigsten Pflegegrades wird man also nicht benachteiligt.
Ein Blick in die nahe Zukunft
Angesichts der steigenden Zahlen an pflegebedürftigen und pflegenden Personen müssen die bisher festgesetzten Bedingungen gegebenenfalls nachgebessert werden. Der dramatische Pflegenotstand, der anhaltende Personalmangel und die gestiegenen Pflege- oder Energiekosten ergeben für immer mehr Menschen die Notwendigkeit, zuhause gepflegt zu werden.
Die finanziellen Belastungen für eine dauerhafte Pflegeheim-Unterbringung sind für viele Familien längst nicht mehr tragbar. Damit steigen auch die körperlichen, psychischen oder finanziellen Belastungen für die betroffenen Familien. Wenn es keine Verbesserungen der Pflegesituation gibt, kann es für manchen Pflegenden prekäre Folgen haben. Wenn beispielsweise eine berufstätige Pflegeperson in die Reha muss, muss die Unterbringung der pflegebedürftigen Person während der Reha vorübergehend in einem Seniorenpflegeheim oder ebenfalls in benachbarten Pflegeeinrichtung der Reha-Klinik ermöglicht werden. Das kann beispielsweise durch Kooperationen zwischen Seniorenzentren und Reha-Kliniken geschehen.
Ein Beispiel dafür ist durch die Zusammenarbeit der Berolina-Klinik mit dem Seniorenzentrum St. Laurentius aus Löhne gegeben. Ihr gemeinsames Konzept von 2015 gilt der Rehabilitation berufstätiger Pflegepersonen, die als Versicherte bei der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ leistungsberechtigt sind. Solche Kooperationen bieten erstmals die Möglichkeit, dass Pflegepersonen und gepflegte Angehörige gemeinsam eine medizinische Rehabilitation nutzen können.
Durch die unterschiedliche Unterbringung können beide genügend Betreuung erhalten. Der pflegende Angehörige kann sich ausreichend erholen. Er kann seinen pflegebedürftigen Anverwandten aber abends nach den Anwendungen und Sporteinheiten besuchen. Solche Kooperationen sollen zukünftig ausgeweitet werden. Drei Varianten für eine vorübergehende Kurzzeitpflege ergeben sich somit:
- die vorübergehende Betreuung der Pflegebedürftigen in benachbarten Pflegeeinrichtungen am Wohnort
- die vorübergehende Kurzzeitbetreuung der Pflegebedürftigen in Pflegeeinrichtungen am Reha-Standort
- sowie eine Kurzzeitbetreuung mitgereister Angehöriger in derselben Reha-Einrichtung.
Der Grad an Nähe zum Pflegebedürftigen ist bei diesen drei Lösungen sehr unterschiedlich. Das bedeutet, dass die vorübergehende Ersatzpflege sowie die Ziele der Reha für die Pflegeperson unterschiedlich geplant werden müssen.
Bei der Betrachtung der drei vorgestellten Lösungen muss berücksichtig werden, dass manche Pflegeperson gar nicht möchte, dass die pflegebedürftige Person ebenfalls in der Reha-Klinik oder einem nahegelegenen Pflegeheim untergebracht wird. Pflegende sehen dadurch manchmal ihre Genesung und ausreichende Erholung bedroht. Andere Pflegepersonen würden aber gerne in der Nähe der pflegebedürftigen Person bleiben, für die sie Verantwortung übernommen haben.
Durch die Förderung von Kooperationen zwischen Reha-Einrichtungen und nahe gelegenen Pflegeheimen kann der Bund jedoch beiden Personengruppen gerecht werden.
Fazit
Die Situation von pflegenden Familienmitgliedern ist trotz aller bisher getroffenen Maßnahmen und verbrieften Rechte nicht optimal. Immerhin stehen den Betroffenen heute viele Möglichkeiten zur Verfügung, sich das Leben im Erkrankungsfall zu erleichtern. Pflegepersonen stehen finanzielle Hilfen und Rechtsansprüche zur Verfügung, um sechs oder acht Wochen lang eine angemessene Lösung für den pflegebedürftigen Angehörigen zu finden.
Doch wenn der Pflegende so schwer erkrankt, dass er die häusliche Pflege nicht mehr oder nicht mehr im gewohnten Umfang übernehmen kann, ergeben sich trotzdem Probleme. Diese sind zwar lösbar, stellen für die erkrankte Pflegeperson aber zusätzliche Belastungen dar. Dafür haben die Betroffenen oft keine Kraft mehr. Wenn eine Heimunterbringung für die Familie nicht finanzierbar ist, sind viele Ämtergänge nötig, um die Finanzierung sicherzustellen.
Es wäre wünschenswert, dass die Situation der pflegenden Angehörigen stärker gewürdigt und weiter verbessert wird. Sonst dürfte es bald einen Pflegenotstand bei den betreuenden Angehörigen geben.